Laut dem Internationalen Gerichtshof (IGH) bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der israelischen Militäroperationen in Gaza einige oder mehrere der in Art. II der Genozidkonvention aufgeführten Handlungen durch Israel begangen wurden. Art. II besagt; «Im Sinne dieser Konvention bezeichnet der Begriff „Völkermord“ jede der folgenden Handlungen, die mit der Absicht begangen werden, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:
a) das Töten von Mitgliedern der Gruppe;
b) das Zufügen von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
c) die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen an die Gruppe, die geeignet sind, ihre physische Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
d) die Auferlegung von Massnahmen zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe;
e) die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.»

Die Genfer Konventionen sind vier völkerrechtliche Abkommen, die den Schutz von Menschen in bewaffneten Konflikten regeln. Sie sind der Kern des humanitären Völkerrechts. Artikel 89 Abs. des 1. Zusatzprotokolls zu den Genferkonventionen (1.ZP) verpflichtet die Vertragsparteien, und damit auch die Schweiz, bei schwerwiegenden Verletzungen der Genfer Abkommen oder dieses Protokolls sowohl gemeinsam als auch einzeln tätig zu werden.
Die Schweiz ist Vertragsstaat der Genfer Konventionen von 1949 sowie des 1. Zusatzprotokolls. Diese völkerrechtlichen Abkommen verpflichten sie, Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten zu schützen, jede Form von Gewalt, Hungerblockaden oder Zwangsmassnahmen gegen die Zivilbevölkerung zu verhindern und Kriegsverbrechen zu ahnden. Kurz: Es verpflichtet die Schweiz, aktiv auf schwerwiegende Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zu reagieren – nicht nur durch Worte, sondern durch konkrete Massnahmen.

Im Fall Gaza bedeutet das:
• Die Schweiz darf nicht einfach abwarten, während Zivilist:innen unter Hunger, zerstörter Infrastruktur und systematischer Gewalt leiden.
• Sie ist verpflichtet, die Blockade und die Besatzungspolitik zu verurteilen und diplomatisch wie wirtschaftlich darauf einzuwirken, dass humanitäre Hilfe ungehindert ankommt.
• Jede Untätigkeit oder das fortgesetzte Zulassen von Waffenlieferungen und wirtschaftlicher Unterstützung für die Besatzung stellt eine Missachtung dieser völkerrechtlichen Pflichten dar.

Auf den Punkt gebracht: Die Schweiz ist rechtlich verpflichtet, aktive Schritte zur Verhütung von Leid, Hunger und potentieller Vernichtung von Zivilbevölkerung zu unternehmen. Das heisst auch, dass die Schweiz in der Verantwortung steht, wenn Institutionen wie die PKZH «indirekt» Gelder in Finanzinstitute investiert, die den Genozi in Palästina mitfanzieren und so fette Gewinne einfahren. Wer nur zusieht oder halbherzig handelt, macht sich mitschuldig.