Rund ein Drittel aller identifizierten Fälle von Menschenhandel der FIZ im letzten Jahr sind Personen, die in der Schweiz im Asylverfahren stehen. Ihre Situation ist besonders prekär. Dass sie hierzulande ungenügende Unterstützung erhalten, widerspricht internationalen Richtlinien wie der Europaratskonvention.

Volle 30 Prozent aller 368 aktuellen Fälle im Opferschutzprogramm der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) sind Menschen, die in der Schweiz im Asylverfahren stehen. Die meisten von ihnen haben im Ausland massive Ausbeutung erlebt und sind schwer traumatisiert. Sie brauchen dringend spezialisierten Opferschutz und Betreuung. Dies bleibt ihnen aber häufig verwehrt oder ist mit sehr hohen Hürden verbunden.
Erklären lässt sich dies am Territorialitätsprinzip im Schweizerischen Opferhilfegesetz. Wer in der Schweiz Opfer von Menschenhandel wurde, hat Anspruch auf Leistungen der Opferhilfe. Personen, die im Ausland Opfer von Menschenhandel wurden, erhalten diese Leistungen nicht. Diese Rechtslage wird gemeinhin als Opferhilfelücke bezeichnet. Sie widerspricht der Europäischen Konvention gegen Menschenhandel (EKM), die auch für die Schweiz gilt und in Art. 12 Abs.1 EKM sechs minimale Unterstützungsleistungen vorsieht.
Gestützt auf das Krankenversicherungsgesetz und die Nothilfe nach Artikel 12 der Schweizerischen Bundesverfassung können Menschenhandelsopfer im Asylprozess aktuell nur drei der sechs Minimalleistungen beanspruchen: medizinische Notversorgung sowie psychologische und materielle Hilfe. Für die anderen drei Leistungen fehlt die gesetzliche Grundlage. Sie erhalten keine Beratungs- oder Übersetzungsleistungen und untergebracht sind sie in Bundesasylzentren, was keine geeignete Unterkunft für Betroffene darstellt.

Opferhilfelücke schliessen
Die FIZ hat darum das Projekt «Umfassender Schutz für Betroffene von Menschenhandel im Asylbereich» lanciert. Auch Menschenhandelsopfern mit Tatort Ausland stehen diese Leistungen zu. 115 Betroffene konnte die FIZ im letzten Jahr so unterstützen. Sie erhalten von den FIZ Berater*innen angemessenen psycho-sozialen Beistand. Auch hilft man ihnen rechtlich im laufenden Verfahren. Die Projektfinanzierung kommt von den Landeskirchen des Kantons Zürich.
Die meisten der so Betreuten stammten 2021 aus Somalia, Afghanistan und Nigeria. Die Mehrheit wurde sexuell ausgebeutet, gefolgt von Arbeitskraftausbeutung im Haushalt/Care-Bereich oder durch Zwang zu kriminellen Handlungen wie Einbruch oder Drogenkurierdienste.
Eine traurige Bilanz ist auch, dass immer mehr Minderjährige betroffen sind. Viele von ihnen wurden in Libyen Opfer von Kinderhandel. Gerade Jugendliche werden von Menschenhändlern oft zu illegalen Tätigkeiten oder Bettelei gezwungen. Personen, die Straftaten begehen, will man in der Schweiz nicht. Von den Behörden werden sie darum häufig als volljährig eingestuft und im Dublin-Verfahren ausgeschafft. «Das darf nicht sein. Menschenhandelsopfer dürfen gemäss Europäischer Menschenhandelskonvention nicht für Straftaten sanktioniert werden, zu denen sie gezwungen wurden», sagt Géraldine Merz, Verantwortliche des Projekts. Sie erzählt von einem aktuellen Fall, wo sogar ein Bericht einer ausländischen Behörde über die Ausbeutungsgeschichte eines Kinderhandelsopfers vorliegt und dem Jugendlichen trotzdem die Ausschaffung droht.
«Die Schweiz muss ihre Praxis zur Altersscha?tz-ung von minderja?hrigen Asylsuchenden grundsa?tz-lich u?berdenken. Die Beho?rden nehmen etwa zu vorschnell und ha?ufig medizinische Untersuchungen vor, deren Genauigkeit umstritten ist. Auch halten sie sich nicht an das Prinzip, dass im Zweifelsfall von der Minderja?hrigkeit auszugehen ist. Das widerspricht den internationalen Richtlinien und ist für Kinderhandelsopfer fatal», fügt sie an.

Empfehlungen nicht umgesetzt
«Grundsätzlich sollte bei derart vulnerablen Personen wie Menschenhandelsopfern im Einzelfall auf eine Dublin-Rückführung verzichtet und auf das Asylgesuch eingetreten werden. Möchte eine Person von sich aus ins Dublin-Land zurück, muss zwingend individuell geprüft werden, welchem Risiko sie sich damit aussetzt», sagt Géraldine Merz. Sie zählt beispielhaft auf: «Kann der Täterkreis das Opfer aufspüren? Ist eine erneute Ausbeutung wahrscheinlich?»
Im Land der Dublin-Überstellung muss auch eine sichere Unterkunft und ausreichend Betreuung bereitstehen. «Ist die Dublin-Rückführung unausweichlich, unterstützen wir, indem wir diese Abklärungen tätigen. Wir kontaktieren lokale Organisationen und versuchen, eine geeignete Unterbringung sowie spezialisierte Beratung zu sichern», ergänzt sie.
Dass Opfer von Menschenhandel im Asylverfahren besser identifiziert und geschützt werden müssen, ist an und für sich in der Schweiz breit anerkannt. Eine Arbeitsgruppe unter dem Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel hat Empfehlungen dazu erarbeitet. Die FIZ hat zusammen mit dem Centre social protestant Genève (CSP), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) während rund fünf Jahren mitgewirkt. Geleitet wurde die Arbeitsgruppe vom Staatssekretariat für Migration (SEM).
Im Schlussbericht Mitte letztes Jahr wird unter anderem festgestellt, dass vor allem die Kommunikation zwischen allen Beteiligten verbessert werden muss. Einerseits unter dem Betreuungs-, Gesundheits- und Sicherheitspersonal des SEM, andererseits mit den Rechtsvertreter*innen der asylsuchenden Personen sowie spezialisierten Fachorganisationen. Auch die FIZ wünscht sich einen regelmässigen und systematischen Austausch. «Die Zusammenarbeit ist leider sehr punktuell», sagt Géraldine Merz.

Den Verpflichtungen nachkommen
In ihrer Medienmitteilung als Antwort auf den Bericht stellen die involvierten Fachorganisationen fest: Der Bericht ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings ist bedauerlich, dass das SEM in seiner Management Response klarstellt, dass es wichtige Empfehlungen der Arbeitsgruppe nicht umsetzen wird. So zum Beispiel, dass das SEM weiterhin keinen Kontakt zwischen einem potenziellen Opfer und einer auf Menschenhandel spezialisierten Organisation herstellen will. Auch weigert es sich, bei Menschenhandelsopfern ganz auf Dublin-Rückführungen zu verzichten.
Die Praxis wird durch die Rechtsprechung bestimmt. «Deshalb sind als ultima ratio rechtliche Schritte notwendig», offenbart Géraldine Merz und gibt einen Ausblick auf ein demnächst zu erwartendes Urteil: «Beim Bundesverwaltungsgericht haben wir beanstandet, dass die Schweiz ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen nachkommt. Wir hoffen, dass der spezialisierte Opferschutz bald auch im Asylbereich vollumfänglich staatlich gedeckt wird.»